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AGB

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung

 

 (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Humbach

 

GmbH & Co. KG (nachfolgend „Lieferer“) erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil
aller Verträge, die der Lieferer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch
„Besteller“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen
schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder
Angebote an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart
werden.

 (2) Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden

 

keine Anwendung, auch wenn der Lieferer ihrer Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferer auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf
solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge
kann der Lieferer innerhalb von 30 Tagen nach Zugang annehmen.

 

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer
und Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen
den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
Zusagen des Lieferers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders
zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

 

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen
Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme
von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferers nicht
berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu
treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung,
insb. per Telefax oder per E-Mail.

 

(4) Angaben des Lieferers zum Gegenstand der Lieferung oder
Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und
technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und
Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie
sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

(5) Der Lieferer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht
an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller
zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,
Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers
weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,
selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferers
diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte
Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines
Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur
Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

§ 3 Preise und Zahlung

 

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen
werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl.
Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Etwaige Kostenanschläge für
Verpackung, Verladen, Fracht, Aufstellen und dergleichen sind unverbindlich. Es
werden die tatsächlich entstandenen Kosten an den Besteller berechnet.

 

(2) Bei Exportlieferungen sind alle Abgaben, Gebühren,
Steuern, Kosten für technische Prüfungen etc., die außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland entstehen vom Besteller zu tragen; ebenso die Kosten für eine etwa
erforderliche Legalisierung von Ursprungserzeugnissen, Konsulatsrechnungen o.ä.
Die Lieferteile
entsprechen grundsätzlich den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
technischen Bestimmungen. Für Prüfungen und Abnahme, die über die übliche
Prüfung im Werk des Lieferers hinausgehen, trägt der Besteller die Kosten.
Prüfungen nach ausländischem Standardbestimmungen, im Land des Lieferers
vorgenommen werden sollen, sind durch in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassener Abnahmegesellschaften auf Kosten des Bestellers durchzuführen,
soweit im Vertrag selbst nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

 

(3) Bei Lieferungen im Inland wird die Umsatzsteuer
zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gilt der bei Lieferung gültige
Umsatzsteuersatz. Dies gilt auch für Teilleistungen.

 

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen nach
Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart ist. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der
Zahlungsaufforderung unsicher, so ist der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung zu zahlen. Maßgebend für das
Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferer. Die Zahlung per Scheck ist
ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
Schecks werden jedoch nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach
erfolgreicher Einlösung als Zahlung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit
nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a.
zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle
des Verzugs bleibt unberührt.

 

(5) Der Lieferer ist berechtigt, trotz anderslautender
Bestimmungen des Bestellers, die Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld,
bei mehreren auf die älteste Schuld, anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder
Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder
die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig,
soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung
erfolgt ist.

 

(7) Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu
mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen
des Lieferers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag
gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

 

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung
und Versendung.

 

(2) Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine
für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass
ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart
ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und
Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich vom Lieferer anders angegeben, auf den
Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport beauftragten Dritten oder den Zugang der Meldung der Versandbereitschaft
beim Besteller.

 

(3) Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug
des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und
Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um
den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen
Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt.

 

(4) Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der
Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Lieferer
geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Lieferer
nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferer zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die
Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der
Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer vom Vertrag zurücktreten.

 

(5) Der Lieferer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

       
die Teillieferung für den Besteller im Rahmen
des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

       
die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und

       
dem Besteller hierdurch kein erheblicher
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Lieferer
erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

 

(6) Gerät der Lieferer mit einer Lieferung oder Leistung in
Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde,
unmöglich, so ist die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz nach Maßgabe des
§ 10 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 5 Rahmenverträge

 

(1)
Setzt der Besteller einen Rahmenvertrag außer Kraft, weil es bei Änderungen der
Produktausführung nicht zu einer Übereinstimmung des Bestellers mit dem Lieferer
kommt oder das Produkt aus technischen oder kommerziellen Gründen vom Besteller
nicht oder nicht mehr in den bisherigen Mengen benötigt wird, so ist der Besteller
gleichwohl verpflichtet, noch eventuell beim Lieferer vorhandene Restmengen zu
den im Rahmenvertrag vereinbarten Konditionen abzunehmen. Die
Abnahmeverpflichtung erstreckt sich auf die gesamte zu diesem Zeitpunkt
vorhandenen Restmenge sowie auf das gegebenenfalls noch vorhandene Rohmaterial.

 

(2)
Setzt der Besteller aus den in Abs. 1 genannten Gründen einen Rahmenvertrag
außer Kraft, bei dem eine Werkzeugkostenamortisation vereinbart wurde, so ist
der Lieferer berechtigt, nicht getätigte Werkzeugkostenanteile nach Aussetzung
des Vertrages separat in Rechnung zu stellen.

 

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

 

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist das Werk des Lieferers, soweit nichts anderes bestimmt
ist.

 

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem
pflichtgemäßen Ermessen des Lieferers. Einwegverpackungen, die in der Rechnung
bzw. den Versandpapieren als solche bezeichnet sind, werden nicht
zurückgenommen. Für sonstige, innerhalb angemessener Frist frachtfrei
zurückerhaltene Verpackungen wird die Hälfte des berechneten Preises vergütet,
wenn sich die Verpackung in einwandfreiem Zustand befindet.

 

(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist
und der Lieferer nicht den Transport oder die Installation übernommen hat,
spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Verzögert
sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim
Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem
der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferer dies dem Besteller
angezeigt hat.

 

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei
Lagerung durch den Lieferer betragen die Lagerkosten 0,25 % des
Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die
Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben
vorbehalten.

 

(5) Die Sendung wird vom Lieferer nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken
versichert.

 

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als
abgenommen, wenn

       
die Lieferung und, sofern der Lieferer auch die
Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

       
der Lieferer dies dem Besteller unter Hinweis
auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme
aufgefordert hat,

       
seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage
vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B.
die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit
Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind und

       
der Besteller die Abnahme innerhalb dieses
Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten
Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich
beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

 

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt
nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche
jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach
Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig
zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer
Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar
gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferer nicht binnen
sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller
genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferer nicht binnen sieben Werktagen nach
dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei
normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist
jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf
Verlangen des Lieferers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an
den Lieferer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferer
die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten
sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

(3) Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Sache
ergibt sich aus der Produktbeschreibung des Lieferers. Die Angaben des
Lieferers zum Liefer- und Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten und
Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte
dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt.
Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogangaben oder
früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Der Ausschluss
branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung. Angaben des Lieferers über Eigenschaften seiner Erzeugnissen
entsprechen den Ergebnissen der Messungen und Berechnungen des Lieferers. Der
Besteller hat selbst zu prüfen, ob die beim Lieferer bestellte Ware sich für
die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware
stellt nur dann einen Mangel dar, wenn der Lieferer dem Besteller die Eignung
schriftlich bestätigt hat. Bei Lieferung von Aufstellungsplänen,
Umsetzungszeichnungen und Einbauplänen übernimmt der Lieferer eine Gewähr nur
für die Richtigkeit der Maße seines eigenen Lieferanteils. Der Lieferer haftet
nicht, wenn Mängel auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die
der Besteller ausdrücklich verlangt hat, oder an Materialien oder Erzeugnissen
auftreten, die der Besteller selbst geliefert hat.

 

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferer
nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des
Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder
unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferers,
kann der Besteller unter den in
§ 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferer
aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird
der Lieferer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die
Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an
den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer bestehen
bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe
dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und
Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos
ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden
Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gehemmt.

 

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne
Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern
lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert
wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

(8) Wurde die
Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Besteller grundsätzlich
nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber dem Lieferer geltend zu machen,
die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend macht oder gemacht hat. Das gilt nicht,
soweit die Ware aufgrund mit dem Lieferer abgestimmter Kulanzregelung
zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Besteller gegenüber dem Lieferer
zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste,
weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist,
insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft hat
fruchtlos verstreichen lassen. Zum Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2
BGB ist der Lieferant nur verpflichtet, soweit der Besteller dem Lieferer
unverzüglich und schriftlich von einem Nachbesserungsverlangen seines Abnehmers
in Kenntnis gesetzt, die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die
ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und der Lieferer nicht
unverzüglich widersprochen hat. Der Besteller ist gehalten, Vorschlägen des
Lieferers, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu
leisten.

 

(9) Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte
Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung für Sachmängel.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

 

(1) Der Lieferer
behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis
sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Lieferer wird den Liefergegenstand sowie die an seine Stelle tretenden
Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten
Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden
Liefergegenstände liegt beim Lieferer.

 

(2) Bei
Zahlungsverzug des Bestellers kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. In
der Zurücknahme des Liefergegenstandes sowie in der Pfändung des
Liefergegenstandes beim Besteller durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom
Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt.
Die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Lieferers bleiben hiervon unberührt.

 

(3) Greifen
Dritte auf den Liefergegenstand zu, insbesondere durch Pfändung, wird der
Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und den
Lieferer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte
zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten
zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferer. Tritt der Lieferer bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers vom Vertrag zurück (Verwertungsfall),
ist er berechtigt, den Liefergegenstand heraus zu verlangen.

 

(4) Der Besteller
ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

(5) Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferers als Hersteller erfolgt und
der Lieferer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen
mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als
der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu
geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu
geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb
beim Lieferer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein
künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu
geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferer. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt
und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Lieferer oder der
Besteller Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache
gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache
in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

 

(6) Im Fall der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei
Miteigentum des Lieferers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an den Lieferer ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferer
ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferer darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

(7) Soweit das
Recht, dessen Geltungsbereich der Liefergegenstand unterliegt, den
Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, dem Lieferer aber gestattet, sich andere
Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten; kann der Lieferer alle Rechte
dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Lieferers
mitzuwirken, die dieser zum Schutze seines Eigentums oder anstelle dessen eines
anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.

§ 9 Schutzrechte

 

(1) Der Lieferer steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein,
dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen
Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber
Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

 

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches
Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferer nach
seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder
austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der
Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen
erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem
Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Lieferer dies innerhalb
eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen des § 10
dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

 

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Lieferer gelieferte
Produkte anderer Hersteller wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Ansprüche
gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend
machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen den Lieferer bestehen in
diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung
der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

(4) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er
die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Den Lieferer trifft keine Pflicht,
die durch den Besteller eingereichten Produktionsvorgaben hinsichtlich etwaiger
Schutzrechtsverletzungen zu prüfen.

 

(5) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen,
soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Bestellers verändert oder zusammen mit nicht vom
Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

§ 10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

 

(1) Die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder
falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf
ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.

 

(2) Der Lieferer haftet nicht im Falle einfacher
Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung
zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen
Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine
Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller
die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den
Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von
dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

(3) Soweit der Lieferer gem. § 10 Abs. 2 dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferer
bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen
hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten
sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder
leitenden Angestellten des Lieferers.

 

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist
die Ersatzpflicht des Lieferers für Sachschäden und daraus resultierende
weitere Vermögensschäden auf 2.000.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch
wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

 

(6) Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder
beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm
geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies
unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(7) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die
Haftung des Lieferers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

(1) Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er
in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Lieferer und dem Besteller nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz
des Lieferers oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen den Lieferer ist
in diesen Fällen jedoch der Hauptsitz des Lieferers ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

(2) Die Beziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

 

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser
Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem
Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten,
wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.