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Einkaufs­bedingungen

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1. Mengen
Die genannten Mengen entsprechen dem Bedarf für den im Rahmenvertrag genannten Zeitraum. Es handelt sich um Circa-Angaben, die marktüblichen Schwankungen unterliegen können. Sollten Mengen zum Laufzeitende zu weniger als 90% ausgeschöpft sein, so werden hierüber Vereinbarungen getroffen, die sich an Punkt 11 orientieren. Restmengen kleiner 10% verfallen.

2. Preise
Die angegebenen Preise sind Festpreise. gültig für die vereinbarte Vertragslaufzeit.

3. Vertragslaufzeit
Dieser Vertrag ist gültig für die im jeweiligen Rahmenvertrag genannte Laufzeit

4. Lieferabrufe
Die einzelnen Abrufe in der vereinbarten Losgröße erfolgen in Form von schriftlichen Bestellungen, die sich auf diesen Rahmenvertrag beziehen.

5. Losgröße
Für den entsprechenden Artikel ist die im jeweiligen Rahmenvertrag genannte Lieferlosgröße vereinbart. Fertigungstechnisch bedingte Mengenabweichungen sind nur bis zu einer Größe von minus 5% bzw. plus 10% zulässig.

6. Teillieferungen
Teillieferungen, die von der vereinbarten Lieferlosgröße abweichen, sind grundsätzlich nur nach Freigabe durch HUMBACH möglich. Eventuell durch Teillieferung entstehende Mehrkosten (Transportkosten usw.) gehen zu Lasten des Lieferanten.

7. Wechselbehälter / Verpackung
Soweit im Rahmenvertrag keine andere Verpackung beschrieben ist, hat der Lieferant eine geeignete Verpackung zu verwenden, Werden seitens HUMBACH Wechselbehälter vorgeschrieben, sind ausschließlich diese Behältnisse zu verwenden. Der Lieferant teilt den Bedarf an Behältnissen rechtzeitig vor der Lieferung mit. Eine abweichende Verpackung ist nur nach Zustimmung von HUMBACH möglich, Mehrkosten durch Nichtbeachtung, sofern vom Lieferanten zu verantworten, werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt bzw. vom Rechnungsbetrag abgezogen. Das Behälterkonto wird durch den Lieferanten geführt und HUMBACH auf Anforderung übermittelt.

8. Lieferzeiten
Als Lieferfrist vom Tag des Abrufes (der Bestellung) bis zur Anlieferung gilt die in der Artikelbeschreibung festgelegte Zeitraum. Abrufe (Bestellungen) erfolgen grundsätzlich auf einen Fixtermin. Dieser Termin ist verbindlich. Im Falle der Terminüberschreitung befindet sich der Lieferant mit dem ersten Tag in Lieferverzug. Die durch Lieferterminüberschreitung entstehenden Mehrkosten kann HUMBACH an den Lieferanten weiterbelasten (z. B, Deckungskäufe, Umarbeiten anderer Artikel usw.)

9. Produktionsfreigabe
Bei erstmalig zu liefernden Teilen ist eine schriftliche Lieferfreigabe durch HUMBACH erforderlich (TL).

10. Rechnungsstellung
Rechnungen erbitten wir einfach (Original). Pro Bestellnummer erbitten wir separate Rechnungen, Lieferscheine usw. Keine Sammelbelege!

11. Ausführungsänderungen / Normen
Qualitäts- und Ausführungsänderungen jedweder Art dürfen seitens des Lieferanten während der Vertragsdauer nur nach Rücksprache und schriftlicher Genehmigung durch HUMBACH vorgenommen werden. Bei Angabe von Normen ist die letztgültige Ausgabe maßgebend. Bei Zeichnungs- oder Vorschriftänderungen seitens HUMBACH wird zugesichert, dass gegebenenfalls noch vorhandene Lagerbestände der Altausführung bis zu einer Höhe von 3 Losgrößen (siehe Punkt 5) verbindlich abgenommen werden. maximal aber beschränkt auf die im Rahmenvertrag angegebene Gesamtmenge abzüglich der Menge der bereits gelieferten Teile.

12. Werkzeugerneuerungen
Teilweise werden für die Herstellung von Liefergegenständen Werkzeuge eingesetzt, die speziell für die Lieferungen an HUMBACH angefertigt wurden (Stanzwerkzeuge, Gesenke usw.). Im Falle, dass diese Werkzeuge erneuert werden müssen, erfolgt unaufgefordert eine entsprechende Information des Lieferanten, damit eventuell notwendige Änderungen am Liefergegenstand bei der Neuherstellung des Werkzeuges einfließen können.

13. Zeugnisse
Wurde die Erstellung von Werkszeugnissen vereinbart, so sind diese Zeugnisse mit der Ware zu senden. Liegen Zeugnisse beim Wareneingang nicht vor, behalten wir uns eine Zurückweisung der Lieferung vor. Wird die Ware trotzdem angenommen, so erfolgt dies unter Vorbehalt. Das Werkszeugnis ist dann innerhalb von drei Werktagen nachzuliefern. Erfolgt dies nicht, behält sich HUMBACH vor, auf Kosten des Lieferanten ein Zeugnis erstellen zu lassen.

14. Rücktritt / Außerkraftsetzung
Dieser Rahmenvertrag kann durch HUMBACH aus den nachstehend aufgeführten Gründen außer Kraft gesetzt werden: a) bei unbefriedigender Quallität d.h.. wenn der Lieferer nach erfolgter Abmahnung wegen mangelhafter Lieferung erneut mangelhafte Ware liefert b) bei Überschreitung der vereinbarten Liefertermine, wenn die Fristüberschreitung durch den Lieferer verschuldet ist. Ein solcher Fall tritt ein, wenn innerhalb der Laufzeit dieses Rahmenvertrages bei drei Lieferungen der vorgegebene Termin um mehr als drei Arbeitstage überschritten oder 5 Tage zu früh geliefert wurde. Sollte der Lieferant weitere Artikel liefern und es dort ebenfalls zu Terminüberschreitungen kommen, so hat HUMBACH ein Recht zum Rücktritt auch von dem hier vorliegenden Rahmenvertrag, wenn der Lieferant insgesamt in einem Kalenderjahr zehnmal die angegebenen Liefertermine bei allen Artikeln um drei Tage über- oder um fünf Tage unterschritten hat. c) wenn es bei Änderungen der Produktausführung nicht zu einer Übereinstimmung der Vertragspartner kommt. d) wenn das Produkt aus technischen oder kommerziellen Gründen von HUMBACH nicht mehr benötigt wird. Bezüglich der Punkte c) und d) verpflichtet sich HUMBACH, noch eventuell vorhandene Restmengen gem. der Regelung unter Punkt 11 abzunehmen.

15. Qualitätsvereinbarung
Der Lieferant gewährleistet absolut einwandfreie Qualität unter Einsatz der festgelegten bzw. aus bestgeeigneten und erprobten Materialien. Die Ausführung muss unseren entsprechenden Liefervorschriften und Zeichnungen entsprechen. Bei den gelieferten Teilen handelt es sich um Sicherheitsbauteile, die hohen Beanspruchungen unterliegen. Falls vereinbart, sind entsprechende Zeugnisse auszustellen (siehe Pkt. 13). Sollten dem Lieferanten im Rahmen seiner Tätigkeit Eigenschaften am Produkt auffallen, die einer sicheren und bestimmungsgemäßen Verwendung entgegenstehen, so ist der Besteller unaufgefordert zu informieren.

16. Qualitätsmängel
Der Lieferant verpflichtet sich, Teile, welchen den Anforderungen von HUMBACH nicht genügen, zurückzunehmen. über die Qualitätsmängel erhält der Lieferant einen Qualitätsabweichbericht. Wir erwarten innerhalb von fünf Arbeitstagen eine entsprechende Stellungnahme. Im Falle einer Rücklieferung erhält der Lieferant die Möglichkeit, diese auf eigene Kosten nachzuholen. Im Falle von Terminschwierigkeiten behält HUMBACH sich vor, die Teile nach Rücksprache mit dem Lieferanten auf Kosten des Lieferanten nacharbeiten zu lassen.

17. Produktoptimierungen
Der Lieferant ist gehalten, dem Besteller unaufgefordert vorhandenes Optimierungspotential am zu liefernden Artikel mitzuteilen.

18. Geheimhaltungsvereinbarungen
Der Lieferant verpflichtet sich dazu, alle im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Besteller gewonnenen Erkenntnisse – sowohl technischer als auch kommerzieller Natur – nur für Zwecke der Vertragserfüllung mit HUMBACH zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Vereinbarung besteht auch über die Laufzeit dieses Rahmenvertrages hinweg. Bei Verstoßen macht sich der Lieferant mitunter schadensersatzpflichtig.

19. Salvatorische Klausel
Sollte sich einer der vorgenannten Punkte als unwirksam herausstellen, so bleibt davon der Vertrag als Ganzes unberührt. Beide Parteien verpflichten sich bereits jetzt, den gegebenenfalls unwirksamen Punkt durch eine, dem Sinn entsprechende, neue Formulierung zu ersetzen 20. Schriftform Vereinbarungen und Ergänzungen bezüglich des Rahmenvertrages bedürfen der Schriftform.